Bootsführerschein Übungen

SBF See, Frage 171 · SBF See

Wo ist das Ankern verboten?

Was ist richtig? Tipp auf eine Antwort.

Lösung und Erklärung zeigen

Richtige Antwort: B) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.

Ein ankerndes Boot kann für andere ein Hindernis sein, und der Anker kann Kabel oder Leitungen beschädigen. Die Frage prüft, wo das Ankern auf Seeschifffahrtsstraßen verboten ist.

Verboten ist das Ankern im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen. Verboten ist es auch im Umkreis von 300 m um schwimmende Geräte, Wracks, sonstige Schifffahrtshindernisse, Kabeltonnen und Stellen für militärische und zivile Zwecke. Dazu kommen die Bereiche vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen, die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals, Fähr- und Brückenstrecken und 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen. Überall dort würde ein Ankerlieger den Verkehr behindern oder Anlagen gefährden.

Alle Antworten erklärt

A) Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.
Im Fahrwasser gilt das Ankerverbot immer, nicht erst nach einer Bekanntmachung.
B) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
Richtig: Die Aufzählung nennt genau die Stellen mit Ankerverbot.
C) Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
Ein Verbot auf allen Seeschifffahrtsstraßen geht zu weit, außerhalb der genannten Stellen darf man grundsätzlich ankern.
D) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
Hier fehlen unter anderem Wracks, Fähr- und Brückenstrecken und Ankerverbotszeichen; Schutzgebiete gehören nicht zu dieser Aufzählung.

Merke dir: Nie im Fahrwasser ankern, und 300 m Abstand zu Hindernissen und Ankerverbotszeichen.

In den amtlichen Prüfungsbögen: SBF See Nr. 1, SBF See Nr. 5.

Frage und Antworten unverändert aus dem amtlichen Fragen- und Antwortenkatalog, Stand 01.08.2023 für den SBF See. Quelle: www.elwis.de. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt, die Erklärung ist von uns.

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